Limosa: Beschäftigungsort
Seit dem 23. Oktober 2023 wurde die Limosa-Anwendung um eine neue Funktion erweitert. Dank dieser Aufrüstung können bis zu 20 Beschäftigungsorte in einer einzigen L1-Meldung angegeben oder hinzugefügt werden.
In diesem Rahmen möchte die Direktion für internationale Beziehungen den Begriff „Beschäftigungsort“ gründlich erläutern, damit Sie diese Information bei Ihrer Limosa-Meldung korrekt angeben.
Was besagt das Gesetz?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 in Artikel 140 festlegt, dass der König die Datengruppen bestimmt, die in der in Artikel 139 erwähnten vorhergehenden Meldung aufgenommen werden müssen
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Außerdem heißt es in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007: Art. 4 Absatz 1 Für entsandte Arbeitnehmer enthält die Meldung gemäß Artikel 140 des oben genannten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 die folgenden Datenkategorien: [...] 8° Der Ort, an dem die Leistungen in Belgien erbracht werden. [...]
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Zu guter Letzt wird im Königlichen Erlass vom 19. März 2013 dargelegt, warum es notwendig ist, den Beschäftigungsort anzugeben: Art. 1, 7° Der Ort in Belgien, an dem die Arbeitsleistungen erbracht werden. Diese Angabe ist wichtig, damit die Inspektionsdienste entsandte Arbeitnehmer ausfindig machen und folglich kontrollieren können
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Wie wird der Beschäftigungsort richtig angegeben?
Der Beschäftigungsort (maximal 20 pro Meldung) muss immer so genau angegeben werden, wie es die Umstände erlauben.
Die Online-Anwendung bietet die Möglichkeit, den Beschäftigungsort auf vier verschiedene Arten mitzuteilen:
„Unternehmen“: Diese Option ist auszuwählen, wenn die Aktivitäten während der gesamten Entsendung an einem festen Ort durchgeführt werden. Der Name des Unternehmens sowie die vollständige Adresse sind Pflichtangaben. In einer einzigen Meldung dürfen Sie bis zu 20 Beschäftigungsorte angeben, an denen der betreffende Arbeitnehmer während des gemeldeten Zeitraums tätig sein wird, ohne angeben zu müssen, wann er genau an den einzelnen Orten beschäftigt sein wird. Daher muss nicht für jeden Beschäftigungsort eine andere Limosa-Meldung eingereicht werden.
Wenn die Arbeit an einem bestimmten Ort geleistet wird, ist dieser genau und vollständig anzugeben.
Beispiel: Nehmen wir das Beispiel eines Arbeitnehmers, der im LSS die Aufzüge repariert. In diesem Fall müssen Sie die Adresse des LSS in der Meldung angeben.
„Telearbeit“: Diese Option muss bei Telearbeit von Belgien aus (auf Französisch) gewählt werden. Sie gilt sowohl für gelegentliche Telearbeit als auch für strukturelle Hybridarbeit (bei der ein Teil der Zeit von Belgien aus gearbeitet wird und ein Teil der Zeit in den Büros des Arbeitgebers im Ausland). Hier müssen Sie angeben, ob der physische Arbeitsort eine Privatadresse ist, sowie die Straße, die Hausnummer und die Gemeinde angeben.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer kombiniert vier Tage im Büro in Frankreich mit einem Tag Telearbeit von seinem Wohnort in Belgien aus. In diesem Fall müssen Sie die Wohnadresse des Arbeitnehmers eingeben und ankreuzen, dass es sich um eine Privatadresse handelt.
„Baustelle/Standort“: Statt der konkreten Adresse des Beschäftigungsorts verfügen Sie vielleicht nur über den Namen einer Gemeinde oder Stadt, wo der Arbeitnehmer eingesetzt wird. Gegebenenfalls können Sie die wenigen Ihnen vorliegenden Daten zur Identifizierung der Baustelle angeben, z. B. den Namen der Baustelle sowie die Postleitzahl und/oder die Gemeinde.
Beispiel: Ein Arbeiter, der im Hafen von Antwerpen neue Ampeln installiert. In diesem Fall fehlt die genaue Adresse. Feststeht aber, dass er im Hafen arbeitet. Daher geben Sie den Hafen als Standort und Antwerpen als Gemeinde an.
„Region“: Wenn eine Adresse oder Baustelle nicht feststeht, weil die Aktivitäten an zu vielen verschiedenen Orten stattfinden, reicht es aus, eine Region anzugeben. In diesem Fall müssen Sie immer einen ersten konkreten Beschäftigungsort (Unternehmen, Baustelle, Standort) angeben, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnehmen wird. Sie können diese Angabe dann mit einer oder mehreren Region(en) ergänzen. Der Einfachheit halber systematisch „Region“ anzugeben, obwohl die Aktivitäten nur an einem oder wenigen Ort(en) stattfinden werden, entspricht nicht der Realität.
Beispiel: Ein Handelsvertreter will in Flandern neue Kunden werben. Er wird ein Jahr lang verschiedene Geschäfte besuchen, abhängig von den Interessen und Terminen. Es ist nicht möglich, alle Baustellen am Anfang der Meldung anzugeben. Der erste (potenzielle) Kunde hingegen ist bekannt. Der Ort des ersten Termins sollte als Beschäftigungsort angegeben werden, während die Region „Flandern“ als zweiter Beschäftigungsort fungieren kann.
Wegen der Betrugsgefahr und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, die genauen Orte der Beschäftigung und deren genaue Dauer zu kennen, müssen der Leiharbeits- und der Bausektor (außer in Ausnahmesituationen) die genauen Beschäftigungsorte angeben (Art. 5 des K. E. vom 20.03.2007).
Für die beiden oben genannten Sektoren reicht es daher nicht aus, die Region als Beschäftigungsort anzugeben.
Für den Leiharbeits- und den Bausektor ist die Angabe der Region als Beschäftigungsort ausgeschlossen.